Abteilungsordnung des Sportverein Helsa 1945 e.V.

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§ 1  Grundsätze

 

(1)   Die sportliche Betätigung der Vereinsmitglieder findet in der Regel in Abteilungen statt, deren Aufgaben in dieser Abteilungsordnung geregelt werden.

 

(2)   Eine Abteilung soll als rechtlich unselbständige organisatorische Einheit ihren sportlichen Betrieb im Rahmen dieser Abteilungsordnung selbst organisieren und verwalten.

 

(3)   Eine Abteilung wird durch Vorstandsbeschluss gegründet.

 

(4)   Der Abteilungsleiter wird von der Mitgliederversammlung gewählt und ist Mitglied des Vorstands. Wird in der laufenden Wahlperiode eine Abteilung neu gegründet, kann der Vorstand einen Abteilungsleiter wählen. Der vom Vorstand hinzu gewählte Abteilungsleiter gehört bis zur nächsten Vorstandswahl durch die Mitgliederversammlung dem Vorstand an und hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder.

 

(5)   Einer Abteilung gehören jeweils die Vereinsmitglieder an, die sich zu dieser Abteilung angemeldet haben und neben dem Mitgliedsbeitrag den jeweiligen Abteilungsbeitrag leisten, der von dem Vorstand festgelegt wird. Eine Zugehörigkeit zu mehreren Abteilungen ist möglich. An- und Abmeldungen zu den jeweiligen Abteilungen haben dem Vorstand gegenüber zu erfolgen.

 

(6)   Sportliche Betätigungen sollen auch ohne die Existenz einer organisierten Abteilung möglich sein. Solche Sportgruppen werden unmittelbar von dem Vorstand verwaltet.

 

 

 

§ 2 Aufgaben und Organisation der Abteilungen; Abteilungsleiter

 

(1)   Die Abteilungen sollen die Aufgaben, die der Sportbetrieb typischerweise mit sich bringt, selbständig organisieren und erledigen. Dafür steht den Abteilungen ein Budget zur Verfügung, das sich aus Zuschüssen des Hauptvereins und den Abteilungsbeiträgen der Abteilungsmitglieder zusammensetzt und sich an dem Finanzbedarf der jeweiligen Abteilungen orientiert. Zu den Aufgaben der Abteilungen gehören insbesondere:

 

  • die Organisation des Trainingsbetriebs
  • die Organisation von Wettkampfteilnahmen und eigenen Sportwettkämpfen
  • die Suche von Übungsleitern / Trainern
  • die Beschaffung und Verwaltung von Sporthilfsmitteln (sofern die Anschaffungskosten vom Budget der Abteilung gedeckt sind)
  • die Erledigung aller mit dem regulären Sportbetrieb verbundenen Verwaltungsaufgaben.

 

(2)   Der Abteilungsleiter hat dem Vorstand jedes Jahr bis zum 30. November eine Kostenplanung der Abteilung für das folgende Geschäftsjahr vorzulegen. Diese Zahlen dienen als Grundlage für die Haushaltsplanung des Vereins für das folgende Geschäftsjahr.

 

(3)   Für die Verpflichtung eines Übungsleiters / Trainers hat der Abteilungsleiter dem Vorstand folgende Dokumente vorzulegen:

 ·         der vom Übungsleiter / Trainer unterschriebene Ehrenkodex des Vereins

 ·         ein erweitertes Führungszeugnis des Übungsleiters / Trainers

 Der neue Übungsleiter / Trainer darf erst nach Vorlage der Dokumente eigenständig eine Kinder- und Jugendgruppe leiten.

 

(4)   Sollte eine Abteilung Maßnahmen planen, die sich außerhalb des üblichen regelmäßigen Sportbetriebes bewegen und die für den Verein finanziell oder auf andere Weise( z.B. durch die entsprechende Außendarstellung) von Bedeutung sind, so hat sich der Abteilungsleiter diese Maßnahmen vom Vorstand zuvor genehmigen zu lassen. Das gilt insbesondere für die Ausrichtung von eigenen Wettkämpfen, für Auftritte bei öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Lichterfest) und für Ausgaben, die nicht vom Budget der Abteilung gedeckt sind.

 

(5)   Der Abteilungsleiter hat sicherzustellen, dass sich sämtliche Aktivitäten und Maßnahmen der Abteilung im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke bewegen und die Mittelverwendung entsprechend der gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen erfolgen. In Zweifelsfällen kann sich der Abteilungsleiter jederzeit mit dem Vorstand beraten und abstimmen.

 

(6)   Der Abteilungsleiter kann sich bei der Erledigung seiner Aufgaben durch Mitglieder seiner Abteilung unterstützen lassen. Er kann Teilbereiche seiner Tätigkeit wie z.B. die Kassenführung an einen Abteilungskassenwart delegieren. Seine Rechenschaftspflicht gegenüber dem Vorstand bleibt davon aber unberührt. Der Kassenwart hat das Recht, jederzeit Einblick in die Kassenbücher der Abteilungen zu nehmen.

 

(7)   Es steht im freien Ermessen des Abteilungsleiters, Abteilungsversammlungen einzuberufen. Ruft er eine Abteilungsversammlung ein, so hat er sicher zu stellen, dass alle Abteilungsangehörigen rechtzeitig über den Termin und Ort der Versammlung informiert werden. Werden von den Abteilungsversammlungen Beschlüsse betreffend den sportlichen Betrieb gefasst, so sollen diese von dem Abteilungsleiter umgesetzt werden, sofern davon keine anderen Abteilungen oder Sportgruppen beeinträchtigt werden oder sonstige gewichtige Gründe entgegenstehen.

 

(8)   Die Abteilungsversammlung kann einen Abteilungsleiter wählen. Das Wahlergebnis ist jedoch lediglich als Vorschlag zu werten, der der Mitgliederversammlung unterbreitet wird. Die Mitgliederversammlung wählt den Abteilungsleiter.

 

(9)   Die Abteilungen sollen im Übrigen sich selbst verwalten und organisieren und können eigene interne Regelungen aufstellen, sofern dadurch das Recht der Vereinsmitglieder nicht beschränkt wird.

 

(10)  Über die Arbeit der Abteilung hat der Abteilungsleiter in der Mitgliederversammlung des Vereins und auf Aufforderung des Vereinsvorstandes diesem gegenüber zu berichten. Bis spätestens 31. Januar muss der Abteilungsleiter gegenüber dem Kassenwart des Vereins die Abteilungskasse für das vorangegangene Kalenderjahr abrechnen.

 

 

§ 3 Sportgruppen des Vereins, die keine Abteilungen darstellen

 Sofern für ein sportliches Angebot keine Abteilung eigerichtet wurde, soll dieses Angebot als Sportgruppe unmittelbar vom Vereinsvorstand verwaltet werden. Es steht sodann im Ermessen des Vereinsvorstands, das Sportangebot aufrecht zu erhalten, zu beenden oder in eine Abteilung zu überführen.

 

 

 § 4 Schlussbestimmungen

 Diese Abteilungsordnung ist vom Vereinsvorstand einstimmig verabschiedet worden. Sie soll den Abteilungsmitgliedern auch bei Änderungen und Aktualisierungen über die jeweiligen Abteilungsleiter und/oder über den Vorstand zur Kenntnis gegeben werden.

 

 Die Abteilungsordnung wurde vom Vorstand beschlossen in Helsa am 30.9.2020.